Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist es unschädlich, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden, sondern von einer zur Abrechnung zwischengeschalteten Genossenschaft. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 2517/21).
Die Klägerin ist Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes. Sie betätigt sich schwerpunktmäßig im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der Klägerin ist V. Der Auftrag zur Erbringung von Pflegedienstleistungen wird der Klägerin einerseits von Pflegebedürftigen unmittelbar erteilt, andererseits erfolgt die Erbringung von Pflegeleistungen an Pflegebedürftige als Mitglied eines sog. C. Teams, das in der G. eG organisiert ist. Während bei einer unmittelbaren Beauftragung durch Pflegebedürftige die Abrechnung der ihnen gegenüber erbrachten Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen durch die Klägerin selbst erfolgt, wird die Abrechnung gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei Tätigwerden als Mitglied des G. durch die G. eG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernommen. Dieser stellt die Klägerin ihre an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung und erhält für die erbrachten Leistungen eine Vergütung von der G. eG auf Grundlage eines Leistungsplans. Bei der G. eG handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft, die nach ihrer Satzung von natürlichen sowie juristischen Personen mit jeweils einem Geschäftsanteil von 1.000 Euro gegründet worden ist. Die G. eG erfüllt die Voraussetzungen der auf Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB V erlassenen SAPV-Richtlinie. Mit der Kassenärztlichen Vereinigung sowie dem Verband der Ersatzkassen e.V. und weiteren Ersatzkassen hat die G. eG einen Vertrag über die Erbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) abgeschlossen, nach dem alle an der SAPV Beteiligten eine aufeinander abgestimmte effiziente und wirksame palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erbringen sollen.
Das Gericht entschied, dass der Klägerin die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG über die bereits als steuerfrei behandelten Erträge hinaus auch insoweit zu gewähren war, als sie ihre SAPV-Leistungen durch eigene Beschäftigte tatsächlich gegenüber pflegebedürftigen Personen erbracht, diese Leistungen gegenüber der G. eG abgerechnet und von dieser hierfür eine Vergütung erhalten hat. Es sei für die Gewährung der Steuerbefreiung unschädlich, dass die Vergütungen für diese von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Klägerin gezahlt wurden. Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG seien von der Gewerbesteuer befreit Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Voraussetzungen seien im Streitfall auch hinsichtlich der Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen erfüllt.
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Siegbert Spalik
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