Das Finanzgericht Köln hat zur ermäßigten Besteuerung (Tarifglättung; „Fünftel-Regelung“) nach § 34 Abs. 1 EStG für Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung gemäß Betriebsrentengesetz Stellung genommen (Az. 15 K 855/18).
Wenn nach § 34 Abs. 1 EStG 2015 in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten seien, sei die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer betrage das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Als außerordentliche Einkünfte kämen u. a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig sei eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
Im Streitfall lägen zwar Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten vor. Das nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich erforderliche Merkmal der „Außerordentlichkeit“ könne jedoch nicht festgestellt werden. Die Atypik könne hier nicht festgestellt werden, weil die eingeholten statistischen Daten letztlich allesamt unergiebig waren. Auch drängte sich dem Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht auf, weil die hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlten und auch in keiner Weise erkennbar sei, wie ein Sachverständiger über einen Betrachtungszeitraum von über 15 Jahren (Bundesfinanzhof: „ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 bis gegenwärtig“) eine zum Anbieter und zur Durchführungsform übergreifende Datenerhebung bewerkstelligen soll, wenn dies einer Vielzahl von Bundesbehörden, insbesondere die mit der Statistik und Versicherungsaufsicht befassten Behörden, nicht gelungen sei. Da die Außerordentlichkeit nicht feststellbar sei, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der steuermindernden Norm des § 34 EStG hier nicht vor und es verbleibe bei der tariflichen Regelbesteuerung.
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