Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Patient auf der Schlaganfallstation eines Krankenhauses beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein kann (Az. B 2 U 6/23 R).
Im Streitfall wurde die Klägerin in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ den Raum jedoch, als die Patientin auf der Toilette saß. Während des Aufenthalts stürzte sie und verletzte sich. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen klagte die Patientin erfolglos beim Sozialgericht Berlin. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Der Toilettengang sei der unversicherten privaten Sphäre zuzurechnen. Nach natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert. Mit der Revision rügte die Patientin insbesondere einen Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII.
Das Bundessozialgericht wies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Der Gang zur Toilette sei zwar der privaten Sphäre zuzuordnen. Ein Unfall könne jedoch versichert sein, wenn er auf krankenhaustypische Gefahren oder fehlende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Für eine Entscheidung halten die Richter des Bundessozialgerichts für maßgeblich, ob die Sanitäreinrichtungen eines Krankenzimmers so gestaltet sind, dass sie ohne Gefährdung von den Patienten benutzt werden können (z. B. durch das Bereitstellen eines Hockers oder das Anbringen von Haltegriffen). Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die erforderlichen baulich-räumlichen Vorkehrungen auf der Station vorhanden waren.
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