Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt. Die Richter stellten klar, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift. Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %, sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. In allen drei Fällen konnte das Gestaltungsziel somit jeweils nicht erreicht werden.
Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Siegbert Spalik
Steuerberater
Landwirtschaftliche Buchstelle
Esther Spalik
Dipl.-Betriebswirtin (BA)
Steuerberaterin
Spalik Steuerberatersozietät
Dannenberger Str. 28
29456 Hitzacker
Volker Spalik
Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle
Telefon (0 58 62) 9 66-0
Telefax (0 58 62) 9 66-99
Email info@spalik.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.