Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass bei der Anreise zum Flughafen sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein ausreichender Zeitpuffer einzurechnen ist. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung (Az. 3 U 81/24).
Im Streitfall buchte die Klägerin eine Reise nach Hawaii und schloss zugleich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Versichert war die Erstattung von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar war, dass die versicherte Person die Reise stornieren oder verschieben musste. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Die Klägerin fuhr am Abflugtag um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Aufgrund eines Unfalls kam es zu einer zweistündigen Vollsperrung einer Teilstrecke. Die Klägerin erreichte den Flughafen daher erst um 6.30 Uhr und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie verlangte von der beklagten Versicherung die Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hielt auch das Oberlandesgericht Frankfurt für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten. Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Im Streitfall hätte die Kläger durch einen zusätzlichen Zeitpuffer rechtzeitig am Flughafen sein können. Außerdem müsse jeder Fluggast ausreichend Zeit für Sicherheits- und Passkontrollen einkalkulieren. Zwar habe die Klägerin eine Ankunft zwei Stunden vor Abflug eingeplant, jedoch keine zusätzlichen Verzögerungen auf der Strecke berücksichtigt.
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