Das Landgericht Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen kann, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert (Az. 2 O 1/25).
Die Antragstellerin begehrte eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die Social-Media-Plattform „Instagram“ gem. § 21 Abs. 3 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) betreffend ein näher benanntes Instagram-Konto. Sie gab an, jemand betreibe ein Konto auf der Social-Media-Plattform, welches an ihr eigenes angepasst worden und mit einem Profilbild von ihr, der Antragstellerin, versehen worden sei (sog. Doppelgänger-Account).
Das Landgericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG seien nicht erfüllt. Nach geltender Rechtslage bestehe für Privatpersonen kein Auskunftsanspruch auf die Profildaten von Social-Media-Accounts, wenn jemand anderes dort unter ihrer Identität auftrete. Die Herausgabe der Daten sei gem. dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz nur bei Anhaltspunkten für eine Reihe konkret benannter Straftaten zulässig. Zwar sei das Bedürfnis nach Aufklärung des Doppelgänger-Accounts nachvollziehbar, selbst, wenn es dort um die bloße Verbreitung von Bildern oder Texten gehe. Die Grundlage dafür könne jedoch nur der Gesetzgeber schaffen, nicht die Kammer eines Gerichts.
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