Zu einer Wohnungseigentümerversammlung müssen alle Eigentümer Zugang haben. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Daher ist es unzulässig, einige Eigentümer aufzufordern, der Versammlung fern zu bleiben. Beschlüsse, die auf einer entsprechenden Versammlung gefasst werden, sind rechtsfehlerhaft zustande gekommen. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 407 C 383/21).
Im verhandelten Fall hatten Beirat und Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, die Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie einzuschränken. Die Eigentümer der Garagen wurden in der Einladung daher explizit aufgefordert, nicht zu erscheinen. Stattdessen sollten sie der Verwaltung oder einem Beiratsmitglied Vollmachten erteilen. Einer der Garageneigentümer wollte das nicht hinnehmen. Er fühlte sich zu Unrecht ausgeschlossen und verlangte, die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, darunter den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für 2019 und 2020, für ungültig erklären zu lassen.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die angefochtenen Beschlüsse seien rechtsfehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig. Das treffe auch auf die Entlastung des Verwalters zu. In diesen drei Punkten begründete das Gericht sein Urteil mit dem Ausschluss des Klägers von der Eigentümerversammlung. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Eigentums dar. Der Kläger habe sich nicht mit der Möglichkeit einer Vollmachtserteilung abspeisen lassen müssen. Vielmehr habe die Verwaltung einen größeren Raum nehmen oder die neue Option der Teilnahme auf dem elektronischen Weg nutzen können.
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