Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte über die Frage nach Vertrauensschutz bei geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in sog. RETT-Blocker-Konstellationen sowie darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt befugt war, über die Anwendbarkeit des § 176 Abs. Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung isoliert mittels Verwaltungsakt zu entscheiden (Az. 3 K 47/23).
Die Klägerin hielt Beteiligungen an diversen Gesellschaften, die ihrerseits diverse Grundstücke hielten. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im August 2012 erfolgten Änderungen in den Gesellschafterstrukturen, in deren Folge die Klägerin u. a. an einer grundstückshaltenden Gesellschaft – wie zuvor – unstreitig mittelbar 93,34 % der Anteile hielt. Die übrigen 6,66 % der Anteile hielt nunmehr eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin wiederum die Klägerin war. Komplementärin der GmbH & Co.KG war eine GmbH, an der die Klägerin nicht beteiligt war (sog. RETT-Blocker). Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgte für diesen Vorgang zunächst nicht. Nach Durchführung einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Jahr 2019 kam das Finanzamt aber zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ab August 2012 neben der unstreitigen Beteiligung in Höhe von 93,34 % an der grundstückshaltenden Gesellschaft auch die mittelbar über die GmbH & Co. KG gehaltenen Anteile in grunderwerbsteuerlich relevanter Weise zuzurechnen seien. Daher sei ab August 2012 auf der Ebene der Klägerin eine (grunderwerbsteuerlich relevante) Anteilsvereinigung (im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) hinsichtlich der Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft erfolgt. Die Klägerin stellte beim Finanzamt u. a. einen Antrag auf Billigkeitsentscheidung (§ 163 AO) sowie auf „Gewährung von Vertrauensschutz […] gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO“. Beide Anträge lehnte das Finanzamt jeweils mit eigenem Bescheid ab, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Klage wandte.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat der Klage im Hinblick auf den Anfechtungsantrag betreffend den „Bescheid“ bzgl. § 176 AO stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Aufhebung des bloß formellen „Bescheides“ betreffend § 176 AO resultiere dabei schon aus dessen fehlender Verwaltungsakt-Qualität. Im Hinblick auf den begehrten Vertrauensschutz sei indes schon keine Unbilligkeit im Rechtssinne festzustellen. Eine solche folge insbesondere nicht aus der nach Umsetzung der Umstrukturierung erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu sog. RETT-Blockern und der darauffolgenden Änderung der Verwaltungspraxis. Nach Ansicht des Finanzgerichts liege darin insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG); auch der Rechtsgedanke des § 176 Abs. 1 AO sei im vorliegenden Fall zur Bejahung einer „Unbilligkeit“ nicht heranzuziehen.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 32/25 anhängig.
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