Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob die Klägerin durch ihre Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden der B GmbH, deren Gesellschafterin (30 %) und Geschäftsführerin sie war, dem Veranlagungszeitraum 2015 zuzurechnende, den Gesamtbetrag der Einkünfte mindernde Ausgaben getätigt hat (Az. 4 K 1287/20).
Zahlungen aufgrund eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheides seien im Falle der Geschäftsführerhaftung grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten, wenn die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht, da in diesem Falle die Haftungsinanspruchnahme nicht auf der Stellung als Gesellschafter, sondern ausschließlich auf dem Verhalten als Geschäftsführerin beruhe. Die Beschlagnahme eines Gegenstandes im Sinne der §§ 111b, 111c StPO führe zu keiner Vermögensverschiebung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, da es sich hierbei lediglich um eine Sicherungsmaßnahme handle, die nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern lediglich zu einer Einschränkung der rechtlichen Verfügungsmacht führe.
Soweit die Klägerin im Streitfall die Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte infolge der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführerin für Umsatzsteuerschulden der B GmbH begehrte, sei die Klage unbegründet, da der im Jahr 2016 geleistete Haftungsbetrag mangels Abflusses im Streitjahr weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden könne noch mangels Zurechnung zu den Einkünften aus § 17 EStG den Veräußerungsverlust aus der Veräußerung der Beteiligung der Klägerin an der B GmbH im Streitjahr erhöhe.
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